BAFA - Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt - Gebäudebestand

 

Antragstellung
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
Referate 511-515, 521, 524, 525
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Tel: (06196) 908-625
Fax: (06196) 908-800
Internet: www.bafa.de
Bemerkung:
Antragsberechtigte:
1. Gruppe
- Privatpersonen
- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände
- gemeinnützige Organisationen
- freiberuflich Tätige
2. Gruppe
- kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
- Unternehmen mit mehrheitlich kommunaler Beteiligung, die die KMU-Schwellenwerte unterschreiten
- Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau

Nicht antragsberechtigt:
- Hersteller förderfähiger Anlagen oder deren Komponenten
- der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
Förderung:
Gefördert werden Solarkollektoranlagen, Biomasseanlagen sowie effiziente Wärmepumpen.

Aktueller Hinweis: Seit dem 01.09.2011 (Antragseingang beim BAFA) sind effiziente Wärmepumpen und Biomasseanlagen nur dann förderfähig, wenn mindestens eine Umwälzpumpe der Effizienzklasse A im Heizkreis eingebunden ist (ausgenommen von dieser Regelung sind Pelletöfen mit Wassertasche). Zudem ist die Einbindung einer Umwälzpumpe der Effizienzklasse A seit dem 01.09.2011 zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung des Kesseltauschbonus. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Rechnungskopie.

Art und Höhe der Förderung:
I. SOLARKOLLEKTORANLAGEN
1. Basisförderung im Gebäudebestand
- Zuschuss für die Erstinstallation einer Solaranlage bis 40 m² Kollektorfläche zur  
  kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, zur solaren
  Kälteerzeugung oder zur Bereitstellung von Prozesswärme von 120,- € je m², nur
  noch 90,- € je m² ab 31.12.2011
- Zuschuss für die Erstinstallation einer Solaranlage mit mehr als 40 m² Kollektorfläche
  auf Ein- und Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und
  Heizungsunterstützung (Pufferspeicher mindestens 100 Liter je m² Kollektorfläche) für
  die ersten 40 m² Kollektorfläche von 90,- € je m² (= maximal 3.600,- €), für darüber
  hinaus errichtete Kollektorfläche Zuschuss von 45,- € je m²
- Zuschuss für die Erweiterung einer Solaranlage um bis zu 40 m² von 45,- € je
   zusätzlich installiertem m²
2. Innovationsförderung im Gebäudebestand
- Zuschuss von 180,- € je m² Kollektorfläche für die Erstinstallation einer Solaranlage
  (20 bis 40 m²), zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung,
  zur Bereitstellung von Prozesswärme oder zur solaren Kälteerzeugung für
  Wohngebäude mit mindestens 3 Wohneinheiten sowie für Nichtwohngebäude mit
  mindestens 500 m² Nutzfläche
- Zuschuss nur in Höhe der Basisförderung für Anlagen zur ausschließlichen
  Warmwasserbereitung
- keine weiteren Boni bei Gewährung der Innovationsförderung
3. Kesseltauschbonus von 600,- €
  (ab 31.12.2011 nur noch 500,- €) für den
  zusätzlichen Austausch eines alten Heizkessels ohne Brennwertnutzung gegen einen  
  neuen Brennwertkessel (nicht kombinierbar mit dem Effizienzbonus)
4. Kombinationsbonus von 600,- € (ab 31.12.2011 nur noch 500,- €), wenn zur
   Erstinstallation einer Solaranlage gleichzeitig ein förderfähiger Biomassekessel oder
   eine förderfähige Wärmepumpe installiert wird (nicht kombinierbar mit dem
   Effizienzbonus)
5. Effizienzbonus von 50 % der Basisförderung für eine Solaranlage zur
   Heizungsunterstützung,
   sofern sie in ein besonders effizientes Gebäude mit geringem
   Primärenergiebedarf eingebaut wird und dadurch eine geringere Kostenersparnis an
   fossilen Energien erzielt werden kann (nicht kombinierbar mit dem
   Kombinationsbonus bzw. dem Kesseltauschbonus)
6. Bonus für besonders effiziente Solarkollektorpumpen von 50,- € je Pumpe

II. ANLAGEN ZUR VERFEUERUNG FESTER BIOMASSE
1. Basisförderung im Gebäudebestand
  für automatisch beschickte Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (5 bis 100 kW) 
  zur Wärmeerzeugung, mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer 
  Zündung
- Zuschuss von 36,- € je kW, mindestens 1.000,- € für Pelletöfen mit  
  Wassertasche
- Zuschuss von 36,- € je kW, mindestens 2.000,- € für Pelletkessel
- Zuschuss von 36,- € je kW, mindestens 2.500,- € für Pelletkessel mit neu
  errichtetem
  Pufferspeicher (mindestens 30 l/kW)
- Zuschuss pauschal 1.000,- € für Holzhackschnitzel-Anlagen (Pufferspeicher
  mindestens 30 l/kW)
- Zuschuss pauschal 1.000,- € für Scheitholzvergaserkesseln (Pufferspeicher
  mindestens 55 l/kW, Grenzwert für Staubemissionen maximal 15 mg/m³), nicht
  kombinierbar mit der Innovationsförderung
2. Basisförderung in Neubauten
In Neubauten wird nur die Errichtung einer Biomasseanlage zur Bereitstellung von Prozesswärme gefördert.

3. Kombinationsbonus von 500,- €,
  wenn gleichzeitig eine förderfähige thermische Solaranlage installiert wird (nicht
  kombinierbar mit dem Effizienzbonus).
4. Effizienzbonus von 50 % der Basisförderung,
  sofern sie in ein besonders effizientes Gebäude mit geringem Primärenergiebedarf
  eingebaut wird und dadurch eine geringere Kostenersparnis an fossilen Energien
  erzielt werden kann (nicht kombinierbar mit dem Kombinationsbonus).
5. Inovationsförderung als pauschaler Zuschuss von 500,- €
  je Biomasseanlage für Maßnahmen, die zur Steigerung des Wärmeertrages durch 
  Abgaskondensation und/oder zur Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel
  dienen.

III. EFFIZIENTE WÄRMEPUMPEN
1. Basisförderung für Wasser-/Wasser-Wärmepumpen und Sole-/Wasser-Wärmepumpen
   (JAZ gasbetrieben mindestens 1,3, elektrisch betrieben mindestens 3,8, in
   Nichtwohngebäuden mindestens 4,0) sowie gasbetriebene Luft/Wasser-
   Wärmepumpen (JAZ mindestens 1,3) im Gebäudebestand
- Zuschuss pauschal 2.400,- € bei einer Nennwärmeleistung bis 10 kW
- zusätzlicher Zuschuss von 120,- € je weiterem kW über 10 kW hinaus bei einer
Nennwärmeleistung über 10 kW bis 20 kW
- zusätzlicher Zuschuss von 100,- € je weiterem kW über 10 kW hinaus (mindestens 
  aber 1.200,- €) bei einer Nennwärmeleistung über 20 kW bis 100 kW
2. Basisförderung für elektrisch betriebene Luft-/Wasser-Wärmepumpen (JAZ mindestens 3,5) im Gebäudebestand
- Zuschuss pauschal 900,- € bei einer Nennwärmeleistung bis zu 20 kW
- Zuschuss pauschal 1.200,- € bei einer Nennwärmeleistung über 20 kW
3. Kombinationsbonus von 600,- € (ab 31.12.2011 nur noch 500,- €),
   wenn gleichzeitig eine förderfähige thermische Solaranlage installiert wird

Bitte beachten:
- Antragstellung für die Basisförderung innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme
  der Anlage.
- Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern müssen vor
  Vorhabensbeginn gestellt werden.
- Die Förderung für Biomasseanlagen, Wärmepumpen sowie der Kombinationsbonus
  werden nur dann gewährt, wenn ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage
  vorgenommen wurde.
- Alle aufgeführten Bonusförderungen sind mit den jeweiligen Basisförderungen
  kombinierbar.
- Die geförderten Anlagen müssen mindestens 7 Jahre zweckentsprechend betrieben
  werden.
- Nicht gefördert werden Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung
  auf der Frontseite.

Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.



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