Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Stand: 10.01.2012
Kumulierbarkeit
Seit Januar 2011 nicht mehr kumulierbar mit Leistungen öffentlicher Fördermittel.
Antragstellung
Beim zuständigen Finanzamt
Antragsberechtigte:
- Wohnungseigentümergemeinschaften, die Handwerkerleistungen für das   
  Gemeinschaftseigentum (im Regelfall über einen Verwalter) beauftragen
- private Haushalte (Mieter und Eigentümer)
Förderung:
Gefördert werden handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am bestehenden Gebäude, in der Wohnung und auf dem Grundstück.

Förderfähige Maßnahmen:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Arbeiten z.B. am Dach, an der Fassade, an Garagen
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
- Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken,
  Heizkörpern und -rohren
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und 
  Wasserinstallationen
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
- Modernisierung des Badezimmers
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z.B. Waschmaschine,
  Geschirrspüler, Herd, TV, PC)
- Maßnahmen der Gartengestaltung, Neuanlage eines Gartens
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Gebühren für Schornsteinfeger

Art und Höhe der Förderung:
- Für Leistungen, die nach den 31.12.2008 erbracht und in 2009 bezahlt worden sind, 
   können 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten von maximal 6.000,- € (also maximal
   1.200,- € pro Jahr und Haushalt) von der Steuerschuld abgezogen werden,
   entsprechendes gilt für die folgenden Veranlagungsjahre.
- Für Leistungen, die bis zum 31.12.2008 erbracht worden sind, können 20 % der
  Arbeits- und Fahrtkosten von maximal 3.000,- € (also maximal 600,- € pro Jahr und
  Haushalt) von der Steuerschuld abgezogen werden.

Bitte beachten:
- Die Aufwendungen müssen durch Handwerkerrechnungen (auch von
   Kleinunternehmern ohne Mehrwertsteuer) nachgewiesen und hierbei der Anteil der
  Arbeitskosten grundsätzlich gesondert ausgewiesen werden.
- Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers muss nachgewiesen werden,
  Barzahlungen werden nicht begünstigt.
- Für das Jahr der Berücksichtigung ist der Zahlungszeitpunkt maßgebend.
- Die handwerklichen Tätigkeiten müssen in einem innerhalb der EU oder des EWR
  liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
- Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften müssen weitere Vorgaben beachten.
- Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und
  Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden
  (z.B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann zusätzlich der
  allgemeine Steuerbonus in Höhe von bis zu 4.000.- € (20 % von maximal 20.000,- €)
  zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2
  EStG).
- Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und etwa aus beruflichen Gründen
  zwei Haushalte führen, wird die Steuerermäßigung nur einmal bis zu 1.200,- €
  gewährt.
- Die Steuerermäßigung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die
  Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten,
  Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen
  Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
- Nicht berücksichtigt werden Materialkosten.

Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.





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